Förderung
Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt
Merkblatt zu den förderfähigen Kosten
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt – Förderfähige Kosten 2
Wichtiger Hinweis auf jeweils geltende Fassung
Bitte beachten Sie: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener
oder nachfolgender Versionen haben keinerlei Gültigkeit für die jeweilige Antragstellung und können
somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Versionsnummer einer Fassung sind jeweils in folgender
Tabelle vermerkt:
Versionsnummer Datum des Inkrafttretens
1.0 08.01.2020
An dieser Stelle finden Sie jeweils nur die aktuelle Version des Merkblatts. Zur Vermeidung von
Missverständnissen werden vorangegangene Versionen entfernt. Die Speicherung der für einen Antrag
jeweils maßgeblichen Fassung des Merkblatts wird Antragstellern daher empfohlen.
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt – Förderfähige Kosten 3
Vorbemerkungen
Im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) fördert das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) effiziente Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien den
Gebäudebereich mit Wärme und Kälte versorgen.
Mit der Novellierung der Förderrichtlinien vom 30. Dezember 2019 wurde die Art der Förderung
geändert. Zuschüsse werden nicht mehr als Festbetragsförderung, sondern als Anteilsfinanzierung auf
Basis der förderfähigen Investitionskosten gewährt. Hierbei können die Bruttokosten inklusive der
Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Für Zuwendungsempfänger, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind, können nur die Nettokosten angesetzt werden.
Dieses Merkblatt definiert die förderfähigen Investitionskosten und soll dabei helfen, diese von den
nicht förderfähigen Kosten zu unterscheiden.
Förderfähige Investitionskosten
Gemäß den aktuellen Förderrichtlinien vom 30. Dezember 2019 gelten als förderfähige
Investitionskosten die Anschaffungskosten der geförderten Anlage, die Kosten für Installation und
Inbetriebnahme sowie die Kosten aller erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
Unter »Umfeldmaßnahmen« sind alle Arbeiten zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und
Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder dazu führen, die Energieeffizienz
der Gebäudeanlagentechnik zu erhöhen.
Des Weiteren können auch Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen
berücksichtigt werden, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen.
Im Einzelnen sind die in nachfolgender, nicht abschließender Liste aufgeführten typischen
Kostenpositionen förderfähig. Weitere Kosten können berücksichtigt werden, wenn der unmittelbare
Bezug zur förderfähigen Maßnahme eindeutig nachgewiesen werden kann.
I. Anlagenkosten
1. Wärmeerzeuger
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Gas-Brennwertkessel und Gas-Hybridheizungen inklusive Gasanschluss:
Gasleitung
Hausanschluss
Armaturen
(z.B. Gasströmungswächter, Gaszähler)
Biomasseanlagen, sowie:
sekundäre
Bauteile zur Brennwertnutzung
sekundäre
Bauteile zur Partikelabscheidung (elektrostatische Abscheider, filternde
Abscheider wie z.B. Gewebefilter u. keramische Filter, Abscheider als Abgaswäscher)
Solarkollektoranlagen
Wärmepumpenanlagen
b. Montage und Installation
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inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien, z.B.
Baugerüst,
Lastenkran,
Aufständerung,
Unterkonstruktion (Solarkollektoren)
Fundament,
Einhausung
Einstellung
der Heizkurve
2. Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Erdsondenbohrungen (auch Probebohrungen)
Erdflächenkollektoren
Grabenkollektoren
Erdwärmekörbe
Energiepfähle
unterirdische Eis-, Erd- und Wasserspeicher
Brunnenbohrungen
Solarthermie-Anlagen
PVT-Anlagen (Photovoltaik-Solarthermie- Hybridanlagen), sofern der erzeugte Strom der
ausschließlichen Eigenversorgung dient
Abwasserwärmetauscher
b. Erstellung und Anbindung an Wärmepumpenanlage
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
3. Austragung, Förderung und Zufuhr des Brennstoffs bei Biomasseanlagen
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Saugsysteme
Förderschneckensysteme
Federblattrührwerke
Schubstangensysteme
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
4. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation, Energiemanagementsysteme
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der
Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen
Anlagen. Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden
Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden.
Sensoren, Aktoren, Datenlogger
digitale/elektronische Heizkörperthermostate / Raumthermostate,
Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch
relevanten Daten,
digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen,
Energieverbräuchen und Energiekosten
digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw.
zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart
Home“)
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Gebäudeautomationssysteme inklusive Feldtechnik, Gebäudeleittechnik,
Energiemanagementsysteme
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
5. Wärmespeicher
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- u. Kombispeicher,
etc.)
Dämmung bestehender Wärmespeicher
Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums
nutzen
Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
alle Arten von Erdwärmespeichern
Tiefen-Aquifer-oder Hohlraum-Wärmespeicher
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
II. Umfeldmaßnahmen
1. Heiz- bzw. Technikraum (nur im Gebäudebestand)
Einrichtung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums (Sanierung)
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien (auch Wand- u.
Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putz- und
Wandverkleidungsarbeiten)
2. Brennstoffaufbewahrung
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Flüssiggastanks
Bunker
Lagerräume
Silos
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien (auch Wand- u.
Deckendurchbrüche inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putz- und
Wandverkleidungsarbeiten)
3. Abgassysteme und Schornsteine (nur im Gebäudebestand)
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und
Schornsteine
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
4. Wärmeverteilung und Wärmeübergabe (nur im Gebäudebestand)
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen)
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Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung
voreinstellbare Thermostatventile
Strangdifferenzdruckregler
hocheffiziente Umwälzpumpen
in Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen
Komponenten
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien wie z.B. die
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
5. Warmwasserbereitung (nur im Gebäudebestand)
a. Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung)
Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale,
heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten
wie Austausch der Armaturen, Einsatz wassersparender Maßnahmen, Abwasser-
Wärmerückgewinnung, etc.)
hocheffiziente Zirkulationspumpen
b. Montage und Installation
inklusive aller dafür erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien
6. Demontagearbeiten
Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei
erdbedeckten Tanks
Ausbau Altheizung einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
7. Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen
alle Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen mit einem unmittelbaren Bezug zur
förderfähigen Maßnahme (keine Fördermittelberatung, siehe nachfolgende Auflistung)
III. Inbetriebnahme
1. Kosten für Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers
Nicht förderfähige Investitionskosten
Kosten für gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen dürfen
grundsätzlich nicht als förderfähige Investitionskosten angesetzt werden.
Des Weiteren können Maßnahmen, die keinen unmittelbaren Bezug zur förderfähigen Anlagentechnik
haben oder deren Effizienz nicht erhöhen, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgende Liste,
die nicht abschließend ist, soll dies exemplarisch verdeutlichen:
Wärmeerzeuger (nicht förderfähige Kosten)
Öl-Kessel; Öl-Öfen
Kohle-Kessel, Kohle-Öfen
Gaskessel ohne Brennwerttechnik; Gasstrahler
Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt – Förderfähige Kosten 7
Elektro-Direktheizungen, Elektro-Speicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-
Heizungen, etc.
Gasstrahlungsheizungen
handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind
(z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen)
Luft/Luft-Wärmepumpen
Warmwasser-Wärmepumpen
mobile Mietheizungen (während Sanierungsarbeiten)
Lüftungs-, Klima- u. Kältetechnik (nicht förderfähige Kosten)
Klima/Lüftungsgeräte-, Anlagen, und Systeme jeglicher Art inklusive dazugehöriger Bauteile
und Komponenten
Kältegeräte-, Anlagen, und Systeme jeglicher Art inklusive dazugehöriger Bauteile und
Komponenten
Anlagen zur Stromerzeugung (nicht förderfähige Kosten)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen
Windkraftanlagen
PVT-Anlagen (Photovoltaik-Solarthermie- Hybridanlagen)
Sanitäreinrichtungen (nicht förderfähige Kosten)
Sanitäreinrichtungen jeglicher Art, wie z.B. Waschbecken, Badewannen, Duschen, etc.
Computertechnik und dazugehörige Peripherie (nicht förderfähige Kosten)
Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel:
PCs,
Notebooks, Tablets, Handys, Monitore, Fernseher, Drucker, Eingabegeräte und
sonstige Peripheriegeräte
Beratungs- und Planungs- und Baubegleitungsleistungen (nicht förderfähige Kosten)
Beratungs- und Planungsleistungen, welche die Gebäudehülle und Gebäudestatik betreffen
Fördermittelberatungen
übergreifende Bauleitung und Bauüberwachung
Sonstige Arbeiten und Leistungen (nicht förderfähige Kosten)
Eigenleistungen
Baustelleneinrichtung und Absperrungen
Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle, die für die förderfähige Maßnahme nicht zwingend
erforderlich sind
behördliche Genehmigungen
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn
http://www.bafa.de/
Referat: 513
E-Mail: erneuerbare-heizungen@bafa.bund.de
Tel: +49(0)6196 908-1625
Fax: +49(0)6196 908-1800
Stand
08.01.2020
Bildnachweis
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist mit dem audit berufundfamilie für seine
familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet
worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie
GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-
Stiftung, verliehen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet
worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen
Förderübersicht: Heizen mit erneuerbaren Energien 2020
Art der Heizungsanlage
Gebäudebestand Neubau
Fördersatz1 Fördersatz mit
Austauschprämie Ölheizung1 Fördersatz1
Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage 35 % 45 % 35 %
Solarkollektoranlage2 30 % 30 %
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)3 35 % 45 % 35 %
Gas-Hybridheizung
mit erneuerbarer Wärmeerzeugung 30 %5 40 % 5
mit späterer Einbindung der erneuerbaren
Wärmeerzeugung (Renewable Ready)4 20 %6
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 31.12.2019.
Anträge können ab 02.01.2020 ausschließlich über das elektronische Antragsformular gestellt werden. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
¹ Die Fördersätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten für die beantragte Maßnahme
² Da eine Solarkollektoranlage nie allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes tragen kann, wird hier keine Austauschprämie gewährt.
3 Kombination einer Biomasse-, Wärmepumpen- und/oder Solarkollektoranlage
4 Renewable Ready: Installiert wird eine Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
5 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inkl. erneuerbarer Wärmeerzeuger.
6 Gilt für die gesamte förderfähige Anlage, ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.
Stand: 1. Januar 2020
Das BAFA hat mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Förderrichtlinien veröffentlicht. Diese ermöglichen Zuschüsse bis zu 45%, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen. Verglichen mit der Förderung bis Ende 2019 kann die neue Richtlinie im Einzelfall eine Verdoppelung der Förderung bedeuten.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (https://www.zvshk.de/) erklärt im Folgenden die Grundlagen mit Schwerpunkt Bestandsanlagen im Einfamilienhausbereich und gibt Hinweise für die weitere Vertiefung.
Förderanträge aus 2019 werden unabhängig von der tatsächlichen Bearbeitung durch das BAFA nach den alten Regularien abgewickelt. Eine Neubeantragung der gleichen Maßnahme ist nicht möglich.
Wichtig: Wer eine Austauschverpflichtung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 hat, wird nicht gefördert. Dies betrifft bei Kesseln ab 30 Jahre im Wesentlichen Gebäude, wenn diese nicht selbst bewohnt werden oder den Eigentümer gewechselt haben